Kann ich mir die Rehaklinik selbst aussuchen?

JA Sie können.

Eine Rehabilitation ist ein wichtiger Schritt um nach/bei einer Erkrankung oder nach einem Unfall die Gesundheit und die eigene Lebensqualität wiederherzustellen.

Und noch wichtiger ist es, daß man mit einem guten Gefühl in die Reha fahren kann.

Das bedeutet, daß nicht nur die Diagnose, sondern auch persönliche Umstände und Bedürfnisse berücksichtigt werden müssen.

Und hier kommt das Wunsch- und Wahlrecht des Rehabilitanden zum Zuge. Laut §8 im neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) hat der Rehabilitand/die Rehabilitandin das Recht den Ort der Rehabilitation, den geplanten Beginn, ob ganztägig ambulant oder stationär, oder welche Rehaklinik es sein soll, auszuwählen.

Um so wichtiger also, daß Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen.

Kann jede Klinik gewählt werden?

JEIN.

Ein paar Voraussetzungen muss Ihre Wunschklinik schon erfüllen, ansonsten kann der Kostenträger Ihren Antrag ablehnen und/oder eine Zuzahlung verlangen.

Diese Vorraussetzungen sind:

  • Die Rehaklinik muss nachweislich für die Rehabilitation Ihrer Erkrankung geeignet sein.
  • Ihre Wunschklinik muss nach den geltenden Qualitätsstandards zertifiziert sein.

Am besten können Sie sich über geeignete Rehakliniken bei Ihrem Arzt, bei Beratungsstellen der Rehabilitationsträger oder im Internet informieren. Wenn Sie eine Anschlussrehabilitation (AR) beantragen hilft Ihnen der Sozialdienst des Krankenhauses.

Die Wunschklinik wurde abgelehnt?

Nicht aufgeben.

Dann haben Sie ein Recht auf Widerspruch. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen zuerst eine telefonische Rücksprache mit dem Sachbearbeiter Ihres Kostenträgers. In den meisten Fällen kann man so kurz und gemeinsam die Sachlage klären und doch noch einen positiven Entscheid erzielen. Weisen Sie in diesem Gespräch unbedingt auf Ihr Wunsch- und Wahlrecht hin. 

Sollte dieses Gespräch nicht erfolgreich sein, legen Sie gegen den schriftlichen Ablehnungsbescheid Widerspruch ein. Diesen müssen Sie unbedingt in der angegebenen Widerspruchsfrist einreichen. Diese Frist finden Sie meist am Ende des Bewilligungsschreiben, in der Regel beträgt diese 4 Wochen. 

Fehlt diese Fristangabe im Brief des Kostenträgers haben Sie sogar eine Widerspruchsfrist von 12 Monaten. 

In Ihrem schriftlichen Ablehnungsbescheid des Kostenträgers finden Sie meist die Gründe für die Ablehnung Ihrer Wunschklinik. Verwenden Sie diese Argumente für Gegenargumente und ergänzen Sie den Antrag idealerweise durch eine Stellungnahme oder Gutachten Ihres Arztes. In den meisten Fällen hat ein eingelegter Widerspruch Erfolg und benötigt keine weiteren Schritte. Sollte es in Ihrem Fall jedoch leider nicht so sein und der Kostenträger lehnt erneut Ihren Antrag auf Heilstättenänderung ab, haben Sie als letzte Möglichkeit Klage zu erheben bzw. in eilbedürftigen Fällen eine einstweilige Anordnung zu veranlassen. Die Erfahrung zeigt jedoch, daß meist schon die Bereitschaft zur Klage ausreicht, um den Kostenträger zum Umdenken zu bewegen. 

TIPP: Zusammen mit Ihrem Arzt oder Sozialdienst finden Sie die fachlich
beste Begründung für die Wahl Ihrer Wunschklinik. Lassen Sie sich hier helfen, denn eine gute Begründung ist die halbe Miete.